Weitere Entscheidung unten: BAG, 19.10.1993

Rechtsprechung
   BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 65/90   

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BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 65/90 (https://dejure.org/1993,1989)
BAG, Entscheidung vom 15.06.1993 - 9 AZR 65/90 (https://dejure.org/1993,1989)
BAG, Entscheidung vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 (https://dejure.org/1993,1989)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Unmöglichkeit einer Freistellung nach dem AWbG NW

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AWbG NW §§ 1, 2, 3, 5, 7 BGB § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 276 Abs. 1, § 300 Abs. 2
    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen - C. Keine bezahlte Freistellung bei nachträglich während einer Weiterbildungswoche gewährter Freischicht im Rahmen eines Schichtmodells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 221
  • MDR 1994, 177
  • NZA 1994, 689
  • BB 1993, 2158
  • DB 1993, 2237
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 09.06.1988 - 8 AZR 755/85

    Voraussetzungen der Übernahme des Resturlaubs in das nächste Jahr - Bestimmung

    Auszug aus BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 65/90
    In diesem Fall kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten, weil die Arbeitspflicht bereits aufgrund Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit entfallen ist (BAG Urteil vom 9. Juni 1988 - 8 AZR 755/85 - AP Nr. 10 zu § 9 Bundesurlaubsgesetz).
  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 164/08

    Urlaub - Kurzarbeit - Schadensersatz

    Die Arbeitspflicht ist schon aufgrund betriebsverfassungsrechtlicher Norm aufgehoben (vgl. Senat 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - zu I 1 c der Gründe, BAGE 73, 221; ErfK/Dörner 9. Aufl. § 11 BUrlG Rn. 24).
  • BAG, 09.08.1994 - 9 AZR 384/92

    Urlaub bei Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der durch die Leistungshandlung konkretisierte Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 300 Abs. 2 BGB ersatzlos untergegangen (BAG Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - DB 1993, 2237).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2010 - 11 Sa 1475/10

    Nachgewährung von Urlaub bei Erkrankung des Kindes; mangels Rechtsgrundlage

    Der durch die Leistungshandlung des Arbeitgebers konkretisierte Anspruch des Arbeitnehmers geht in diesem Falle gemäß §§ 243 Abs. 2, 275 Abs. 1, 300 Abs. 2 BGB ersatzlos unter (BAG - 9 AZR 65/90 - vom 15.06.1993, AP Nr. 3 zu § 1 BiUrlG Nordrhein-Westfalen, BAG - 9 AZR 384/92 - vom 09.08.1994, AP Nr. 19 zu § 7 BUrlG ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 - 15 Sa 575/19

    Häusliche Umkleidezeiten - unzumutbare Umkleidemöglichkeiten - fremdnützig -

    In diesem Fall kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten, weil die Arbeitspflicht bereits aufgrund Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit entfallen ist ( BAG 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - Rn. 15 ).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91

    Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1993, BAGE 73, 221 = BB 1993, 2158, und - 9 AZR 411/89 -, aaO; sowie vom 24. August 1993, BAGE 73, 99 [BAG 21.04.1993 - 7 ABR 44/92]) setzt ein Schadenersatzanspruch voraus, daß der Arbeitgeber sich zu Unrecht geweigert hatte, die Freistellung nach dem AWbG zu gewähren, und so vor Untergang des darauf gerichteten Anspruchs in Verzug geraten war (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB).
  • LAG Bremen, 31.05.2022 - 1 Sa 169/21

    Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers mit der Festlegung und

    Insoweit verweist die Klägerin auf die Entscheidung des BAG vom 15.06.1993 (9 AZR 65/90).

    Dem lässt sich im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch nicht die Entscheidung des BAG vom 15.06.1993 (9 AZR 65/90) entgegenhalten, da diese eine andere Fallgestaltung betrifft - nämlich konkurrierende Freistellungsansprüche aus dem ArbeitnehmerweiterbildungsG NRW und einer betrieblichen Freischichtregelung - und auch zeitlich durch die Folgerechtsprechung des BAG überholt ist.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2019 - 5 Sa 2060/18

    Arbeitszeitmodell - Vergütung von Rüst- und Wegezeiten - Zentraler Objektschutz

    Dieser Vorschrift liegt zugrunde, dass die Arbeitspflicht, von der der Arbeitnehmer bereits durch seine Arbeitsunfähigkeit befreit worden ist, nicht noch einmal suspendiert werden kann (BAG, Urteil vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90, Rn. 15) Deshalb, und nicht, weil sich der Arbeitnehmer im Urlaub nicht erholen kann, schließen sich Erkrankung und Urlaub aus (ErfK/Gallner, 19. Aufl. 2019, Bundesurlaubsgesetz § 9 Rn. 1).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 11 Sa 568/19

    Häusliche Umkleidezeiten - unzumutbare Umkleidemöglichkeiten - Fremdnützigkeit -

    In diesem Fall kann der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, nicht eintreten, weil die Arbeitspflicht bereits aufgrund Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit entfallen ist (BAG 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - Rn. 15).
  • BAG, 21.01.1997 - 9 AZR 791/95

    Erkrankung nach Urlaubsantritt

    Nach der Rechtsprechung des Senats geht der durch die Leistungshandlung des Arbeitgebers konkretisierte Urlaubsanspruch gemäß § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1, § 300 Abs. 2 BGB ersatzlos unter, wenn die Freistellung nachträglich unmöglich wird, ohne daß der Arbeitgeber die Unmöglichkeit zu vertreten hat (Senatsurteile vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - BAGE 73, 221 = AP Nr. 3 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; vom 9. August 1994 - 9 AZR 384/92 - BAGE 77, 296, 301 = AP Nr. 19 zu § 7 BUrlG, zu 2b der Gründe).
  • ArbG Bielefeld, 07.05.2020 - 1 Ca 2331/19

    Kollision von Freistellungstagen nach § 25 MTV Metall NRW mit krankheitsbedingter

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Arbeitspflicht , von der der Arbeitnehmer bereits durch seine Arbeitsunfähigkeit befreit worden ist (BAG 15.6.1993 - 9 AZR 65/90 Rdnr. 15), nicht noch einmal suspendiert werden kann.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 - 15 Sa 1813/18

    Umkleidezeiten als fremdnützige Tätigkeit; Vergütung für Umziehzeiten bei

  • BAG, 21.01.1997 - 9 AZR 792/95

    Urlaub: Nachgewährung infolge Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91

    AWbG - Freistellungserklärung nach Urteil

  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 472/91

    Freistellung eines Dienstordnungs-Angestellten zur Weiterbildung - Konkurrierende

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Rechtsprechung
   BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2381
BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91 (https://dejure.org/1993,2381)
BAG, Entscheidung vom 19.10.1993 - 9 AZR 476/91 (https://dejure.org/1993,2381)
BAG, Entscheidung vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 476/91 (https://dejure.org/1993,2381)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Übergang des Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes eines verstorbenen Arbeitnehmers auf deren Erbin - Selbstbeurlaubungsrecht bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen einer Weiterbildungsveranstaltung - Lohnfortzahlungsanspruch für Zeiten beruflicher ...

  • rechtsportal.de

    AWbG - Freistellungserklärung nach Urteil

  • Der Betrieb

    Arbeitnehmerweiterbildung in Nordrhein-Westfalen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 791
  • BB 1993, 2158
  • BB 1994, 2074
  • BB 1994, 867
  • DB 1993, 2189
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 09.02.1993 - 9 AZR 648/90

    Bildungsurlaub nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz

    Auszug aus BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beruht der gesetzliche Lohnfortzahlungsanspruch auf der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 AWbG (Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA § 1 HBUG Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - DB 1993, 2237, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BB 1993, 2531).

    Der Arbeitgeber kann diese Rechtswirkung nur vermeiden, wenn er die Freistellung verweigert oder mit dem Arbeitnehmer eine besondere Vereinbarung darüber schließt, ihm zunächst unbezahlten Sonderurlaub zu gewähren und nach einer gerichtlichen Klärung nachträglich die Fortzahlung des Entgelts nach dem AWbG zu leisten (Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA, aaO, zu A III 2 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beruht der gesetzliche Lohnfortzahlungsanspruch auf der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 AWbG (Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA § 1 HBUG Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - DB 1993, 2237, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BB 1993, 2531).

    Erfüllt der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch durch Abgabe der Freistellungserklärung und nimmt der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung teil, so tritt die gesetzliche Rechtsfolge unabhängig von einem Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ein (Senatsurteile vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -, jeweils aaO).

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beruht der gesetzliche Lohnfortzahlungsanspruch auf der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 AWbG (Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA § 1 HBUG Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - DB 1993, 2237, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BB 1993, 2531).

    Erfüllt der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch durch Abgabe der Freistellungserklärung und nimmt der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung teil, so tritt die gesetzliche Rechtsfolge unabhängig von einem Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ein (Senatsurteile vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -, jeweils aaO).

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 211/89

    Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls

    Auszug aus BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91
    Zur Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ist erforderlich, daß der Verfügungsberechtigte innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsbeklagten beantragt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht (vgl. BGH Urteil vom 25. Oktober 1990 - IX ZR 211/89 - JZ 1991, 404 [BGH 25.10.1990 - IX ZR 211/89]).
  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 65/90

    Nachträgliche Unmöglichkeit einer Freistellung nach dem AWbG NW

    Auszug aus BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beruht der gesetzliche Lohnfortzahlungsanspruch auf der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 AWbG (Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA § 1 HBUG Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - DB 1993, 2237, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BB 1993, 2531).
  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 149/88

    Grundstückskauf: Scheingeschäft und konkludente Treuhandabrede

    Auszug aus BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91
    Da das Landesarbeitsgericht in seinem Tatbestand den gesamten Akteninhalt in Bezug genommen hat, unterliegt auch das dort nicht ausdrücklich wiedergegebene Schreiben des Arbeitgebers vom 25. November 1988 gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO der revisionsgerichtlichen Beurteilung (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 149/88 - NJW 1990, 2755).
  • BAG, 09.12.1987 - 4 AZR 561/87

    Kündigungsschutzprozeß

    Auszug aus BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91
    Leistet nämlich ein Schuldner, um erkennbar eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, so bleibt in diesem Fall die Tilgung der Schuld bis Rechtskraft des Titels in der Schwebe (BAGE 57, 120, 124 = AP Nr. 4 § 62 ArbGG 1979 MünchKomm-Heinrichs, BGB, 2. Aufl., § 362 Rz 22, Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 362 Rz 12).
  • BAG, 12.07.1957 - 1 AZR 418/55

    Auslegungsregeln - Private Willenserklärung - Vertragsurkunde

    Auszug aus BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91
    Der Senat ist selbst zur abschließenden Auslegung der Erklärung des Arbeitgebers in diesem Schreiben befugt, da besondere außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die der Auslegung eine bestimmte Richtung geben könnten, von den Parteien nicht vorgebracht worden sind (BAG Urteil vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; BAGE 21, 237, 244 = AP Nr. 8 zu § 75 b HGB, zu II 3 der Gründe).
  • BAG, 31.05.1968 - 3 AZR 459/67

    Verschollenheit - Kriegsgefangenschaft - Hinterbliebenenrente -

    Auszug aus BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91
    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht Anlaß zu neuem Tatsachenvortrag gibt, der nach dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits als unerheblich erscheinen durfte (BAG Urteil vom 31. Mai 1968 - 3 AZR 459/67 - AP Nr. 127 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 06.12.1968 - 3 AZR 251/67

    Handlungsgehilfe - Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91
    Der Senat ist selbst zur abschließenden Auslegung der Erklärung des Arbeitgebers in diesem Schreiben befugt, da besondere außerhalb der Urkunde liegende Umstände, die der Auslegung eine bestimmte Richtung geben könnten, von den Parteien nicht vorgebracht worden sind (BAG Urteil vom 12. Juli 1957 - 1 AZR 418/55 - AP Nr. 6 zu § 550 ZPO; BAGE 21, 237, 244 = AP Nr. 8 zu § 75 b HGB, zu II 3 der Gründe).
  • OLG Hamm, 10.06.1975 - 9 U 55/75
  • LAG Bremen, 13.08.1982 - 4 Ta 44/82
  • LAG Baden-Württemberg, 19.01.2005 - 3 Ta 224/04

    Terminwahrnehmung bei Revisionsverhandlung durch Partei;

    Der Tatbestand der Erfüllung nach § 362 BGB setzt aber voraus, dass die Zahlung nicht lediglich unter dem Vorbehalt, dass der Vollstreckungstitel besteht und nicht im Rechtsmittelverfahren beseitigt wird, geleistet wird (vgl. etwa BAG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 27/93 - n.v., B II 1 b) bb) der Gründe mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 476/91 - AP Nr. 10 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW, I 2 b) cc) der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 27.02.1996 - 16 Sa 1502/95

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW

    Ebenfalls verneint die erkennende Kammer einen Automatismus, wonach mit der gerichtlich erzwungenen Freistellung der Kläger gleichzeitig auch ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (untrennbar) verbunden sei (vgl. BAG vom 19.10.1993 - 9 AZR 476/91 - AP Nr. 10 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 494/91

    Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers nach dem

    Daraus folgt nach § 7 Satz 1 AWbG die Lohnfortzahlungspflicht, ohne daß es auf den Inhalt der Veranstaltung oder einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung ankommt (ständige Senatsrechtsprechung; Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA § 1 HBUG Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - DB 1993, 2531 und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 476/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LAG Hamm, 31.01.1995 - 11 Sa 1092/94

    Urlaubsgewährung: Antrag auf einstweilige Verfügung - Anforderungen an den

    Unabhängig davon, ob die einstweilige Verfügung im Streitfall eines Vollzugs gemäß den §§ 929, 936 ZPO bedarf (vgl. BAG in Urt. v. 19.10.1993 - 9 AZR 476/91 -), ist ein Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung auf Gewährung von Urlaub während der Zeit vom 11. bis 15.07.1994 nicht gegeben.
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